§ 1  Name, Sitz und Eintrag

  1. Der Verein führt den Namen „Frauen helfen Frauen MTK“.
     
  2. Sitz des Vereins ist Hofheim am Taunus. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.

 

§ 2  Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Gewährleistung von beratenden und tätigen Hilfeleistungen für körperlich, seelisch, wirtschaftlich oder sozial bedürftige Frauen, vorrangig aus dem Main-Taunus-Kreis. Die Angebote sind überwiegend darauf gerichtet, bedürftige Personen im Sinne des § 53 AO (mildtätige Zwecke) zu unterstützen.
     
  3. Die Satzungszwecke und Ziele des Vereins werden verwirklicht insbesondere durch

    a. die Einrichtung und den Betrieb eines Frauenhauses, das Frauen und ihren Kindern Schutz bietet vor häuslicher Gewalt.
    b. die Einrichtung und den Betrieb einer Interventions- und Beratungsstelle, die hilfebedürftige Frauen in persönlichen, medizinischen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen berät und unterstützt oder ihnen spezielle Beratung und Unterstützung vermittelt. Hilfebedürftige Frauen sollen durch gezielte Hilfsmaßnahmen in den Stand versetzt werden, zukünftig ein persönlich und wirtschaftlich selbständiges Leben zu führen.
    c. aufklärende Öffentlichkeitsarbeit, Gremienarbeit und die Mitarbeit in verschiedenen Netzwerken, um aktiv an der Verhinderung von Gewalt und deren Ursachen mitzuwirken und so einen Beitrag zur Prävention zu leisten.
     
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
     
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Organe

Organe des Vereins sind:

         a. die Mitgliederversammlung und
         b. der Vorstand

 

§ 4  die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand, unter Angabe einer Tagesordnung, einberufen.
     
  2. Die Einberufung kann schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen.
     
  3. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
     
  4. Die Einladung erfolgt an die letzte bekannte Adresse oder Email.
     
  5. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 30 % der Mitglieder dieses schriftlich vom Vorstand verlangen.
     
  6. Die Mitgliederversammlungen sind mit den erschienen Mitgliedern beschlussfähig.
     
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
     
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Eine Protokollführerin wird von der Versammlung bestimmt. Diese unterzeichnet das Protokoll gemeinsam mit einer Vorstandsfrau.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresgeschäftsberichte
  • Entlastung der Vorstandsfrauen
  • Wahl des Vorstands
  • Satzungsänderungen zu beschließen
  • Festsetzung der Vereinsbeiträge
  • Auflösung des Vereins

 

§ 5  der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Frauen. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
     
  2. Ist eine Vorstandsposition nicht besetzt, kann der Vorstand die vakante Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst besetzen.
     
  3. Die Wahl erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.
     
  4. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf ihrer   Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von 2/3.
     
  5. Jede Vorstandsfrau kann den Verein alleine vertreten.
     
  6. Die Vorstandsfrauen führen die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und sind der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
     
  7. Die Verteilung der geschäftsführenden Aufgaben obliegt dem Vorstand und ist in einer Geschäftsordnung geregelt.
     
  8. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
     
  9. Besteht der Vorstand aus drei Frauen, ist er beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse müssen in diesem Fall im Konsens getroffen werden. Besteht der Vorstand aus vier oder fünf Frauen ist er beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der qualifizierten Mehrheit der anwesenden Vorstandsfrauen getroffen. Bei vier anwesenden Frauen müssen vier Frauen dafür stimmen. Bei fünf anwesenden Frauen müssen vier Frauen dafür stimmen.
     
  10. Vorstandsfrauen dürfen innerhalb des Vereins andere angemessen bezahlte berufliche Tätigkeiten aufgrund eines besonderen Vertrages ausführen.

 

§ 6  Mitgliedschaft

  1. Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind Frauen.
     
  2. Fördermitglieder mit beratender Stimme können Frauen, Männer, Vereine, Verbände und Gebietskörperschaften werden. Sie fördern den Verein vor allem materiell. Sie haben kein Stimmrecht, müssen aber zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
     
  3. Die Vorstandsfrauen können Ehrenmitglieder ernennen. Sie fördern den Verein vor allem mit ihrem bekannten Namen. Sie haben kein Stimmrecht.
     
  4. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
     
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Vorstandsfrauen.
     
  6. Die Mitgliedschaft endet durch:

    a. Tod
    b. Austritt
    c. Ausschluss
     
  7. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Dies ist jederzeit möglich.  Es gilt das Datum der schriftlichen Erklärung.
     
  8. Den Ausschluss können die Vorstandsfrauen mit 2/3 Mehrheit beschließen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und sich somit vereinsschädigend verhält.
     
  9. Mitglieder können für den Verein bezahlte berufliche Tätigkeiten ausführen.

 

§ 7  Beiträge

  1. Über Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
     
  2. Mitglieder, die mehr als 1 Jahr mit dem Jahresbeitrag im Rückstand sind, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
     
  3. Der Vorstand kann Vereinsbeiträge stunden oder aussetzen, wenn eine Vereinsfrau in einer wirtschaftlichen Notlage ist.

 

§ 8  Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
     
  2. Satzungsänderungen, die von Ämtern und Behörden gefordert werden, können vom Vorstand durchgeführt werden.

 

§ 9  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
     
  2. Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung nur beschließen, wenn bei der Einberufung die Auflösung als einer der Punkte der Tagesordnung ausdrücklich genannt worden ist.
     
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kurt Graulich Stiftung, „Helfen in Not“, Höllweg 7, 65439 Flörsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10  Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

Satzung Frauen helfen Frauen MTK e.V. 18.09.2017